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Politische Einigung über die Überarbeitung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste mit stärkeren Bestimmungen über die Zugänglichkeit von Mediendiensten für gehörlose Verbraucher

Political agreement on the Audiovisual Media Service Directive revision with stronger provisions on accessibility of media services for deaf consumers

Vor kurzem haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine politische Einigung über die Überarbeitung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) erzielt. Sie wird unter anderem einen Artikel über die Zugänglichkeit von Mediendiensten enthalten, der im Vergleich zu dem Artikel in der vorherigen Richtlinie stärker ist: Die Richtlinie von 2010 forderte die Mitgliedstaaten lediglich auf, die Mediendiensteanbieter in ihrem Land zu ermutigen, dafür zu sorgen, dass ihre Dienste schrittweise für gehörlose, schwerhörige, blinde oder sehbehinderte Menschen zugänglich gemacht werden, aber sie schuf keine Verpflichtungen.

Da der endgültige Text noch nicht veröffentlicht wurde, können wir den genauen Wortlaut noch nicht mitteilen. Nach Angaben des Europäischen Behindertenforums wird der Artikel über die Zugänglichkeit jedoch die folgenden Elemente enthalten:

  • Eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass öffentliche und kommerzielle Fernsehsendersowie Video-on-Demand-Plattformen (wie z. B. Netflix) werden ihre Dienste kontinuierlich und schrittweise für Menschen mit Behinderungen zugänglich machen.
  • Ein Erwägungsgrund (der rechtlich nicht verbindliche Teil des Textes), in dem die vier wichtige Zugangsdienste werden genannt: Untertitel für Gehörlose und Schwerhörige, Gebärdensprachdolmetschen, Audiodeskription und gesprochene Untertitel.
  • Meldepflichten über die Zugänglichkeit für Anbieter audiovisueller Mediendienste und für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Kommission über ihre Fortschritte auf dem Gebiet der Zugänglichkeit berichten werden.
  • Eine einzige und zugängliche Kontaktstelle für die Bereitstellung von Informationen und für die Entgegennahme von Beschwerden von Zuschauern hinsichtlich der Zugänglichkeit.
  • Die Mitgliedstaaten werden außerdem sicherstellen, dass Notfallinformationeneinschließlich öffentlicher Mitteilungen und Bekanntmachungen bei Naturkatastrophen, die der Öffentlichkeit über audiovisuelle Mediendienste übermittelt werden, in einer zugänglichen Weise bereitgestellt werden.

Die Pressemitteilung des Europäischen Parlaments zu diesem Thema finden Sie hier (zugänglich in allen EU-Ländern): http://www.europarl.europa.eu/news/en/press-room/20180423IPR02332/audiovisual-media-agreement-reached-on-new-media-services-directive

Die förmliche Annahme der Richtlinie im Europäischen Parlament ist derzeit für die Plenarsitzung des Europäischen Parlaments im Oktober oder November 2018 vorgesehen. Nach ihrer Verabschiedung muss sie in das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden und wird neue Verpflichtungen für Medienanbieter und Mitgliedstaaten schaffen. Zu diesem Zeitpunkt werden wir den NADs mit Rat und Tat zur Seite stehen, wenn es darum geht, sich für eine konsequente Umsetzung in nationales Recht einzusetzen.

Alle Veröffentlichungen von 2022 bis 2026 werden im Rahmen des Programms Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte (CERV) der Europäischen Kommission kofinanziert und erstellt.

Die geäußerten Ansichten und Meinungen sind jedoch ausschließlich die des Autors/der Autoren und spiegeln nicht unbedingt die der Europäischen Union oder des CERV-Programms der Europäischen Kommission wider. Weder die Europäische Union noch die Bewilligungsbehörde können für sie verantwortlich gemacht werden.

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